Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie (20. März 2020) Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Sehr geehrte Damen und Herren, das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Es muss alles dafür getan werden, eine weitere Ausbreitung zu verhindern. Auf Grund der Zuständigkeit des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie für landesweit anzuordnende Maßnahmen des Infektionsschutzes nach § 54 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September 2016 (AmtsBl. I S. 856) ergeht auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport folgende Allgemeinverfügung Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 2 m einzuhalten. Untersagt werden Betriebe des Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz und sonstigen Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Triftige Gründe sind insbesondere: die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme der Notbetreuung oder die Ablegung von Prüfungen, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten), Versorgungsgänge für die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittelhandel, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Bau- und Gartenmärkte, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen und Waschsalons, Zeitungskiosk). Die Handeltreibenden haben Vorsorge zu treffen, dass der Mindestabstand sowohl innerhalb der Betriebsräume als auch auf dem Außengelände eingehalten werden. der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und […]